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BGH·I ZB 124/22·05.12.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin beantragt nach § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH setzt den Gegenstandswert auf 2.000 € fest, weil die beizutreibende Hauptforderung 2.500 € beträgt und die gesetzliche Deckelung nach §§ 23, 25 RVG eingreift. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter, auch beim Bundesgerichtshof.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten ist auf die beizutreibende Hauptforderung abzustellen; greifen die Deckelungsvorschriften des RVG ein, ist der Gegenstandswert entsprechend zu begrenzen (§§ 23, 25 RVG).

3

Soweit ein gerichtliches Verfahren keinen für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert bietet oder die Gebühren nicht nach diesem Wert berechnet werden, eröffnet § 33 RVG die Möglichkeit einer gesonderten Gegenstandswertfestsetzung.

4

Entscheidungen über Anträge nach § 33 RVG ergehen gebührenfrei; erstattungsfähige Kosten werden insoweit nicht festgesetzt (§ 33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juli 2023, Az: I ZB 124/22, Beschluss

vorgehend LG Deggendorf, 21. November 2022, Az: 12 T 115/22

vorgehend AG Viechtach, 25. August 2022, Az: 701 M 224/22

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderungen beträgt 2.500 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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