Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin beantragt nach § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH setzt den Gegenstandswert auf 2.000 € fest, weil die beizutreibende Hauptforderung 2.500 € beträgt und die gesetzliche Deckelung nach §§ 23, 25 RVG eingreift. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter, auch beim Bundesgerichtshof.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten ist auf die beizutreibende Hauptforderung abzustellen; greifen die Deckelungsvorschriften des RVG ein, ist der Gegenstandswert entsprechend zu begrenzen (§§ 23, 25 RVG).
Soweit ein gerichtliches Verfahren keinen für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert bietet oder die Gebühren nicht nach diesem Wert berechnet werden, eröffnet § 33 RVG die Möglichkeit einer gesonderten Gegenstandswertfestsetzung.
Entscheidungen über Anträge nach § 33 RVG ergehen gebührenfrei; erstattungsfähige Kosten werden insoweit nicht festgesetzt (§ 33 Abs. 9 RVG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juli 2023, Az: I ZB 124/22, Beschluss
vorgehend LG Deggendorf, 21. November 2022, Az: 12 T 115/22
vorgehend AG Viechtach, 25. August 2022, Az: 701 M 224/22
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderungen beträgt 2.500 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
| Odörfer | |