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BGH·I ZB 122/22·11.01.2023

Beschwerde gegen Zurückweisung einer Erinnerung/Einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung; das Landgericht wies ab und das Oberlandesgericht verwarf seine sofortige Beschwerde. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil gegen im Beschlussweg getroffene Entscheidungen über einstweilige Verfügungen kein weitergehender Instanzenzug zum BGH besteht (§ 542 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, da Entscheidungen über einstweilige Verfügungen nach § 542 Abs. 2 ZPO keinen Instanzenzug zum BGH zulassen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen, die im Beschlusswege über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung treffen, sind nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht der Revision zugänglich; der Instanzenzug zum Bundesgerichtshof ist insoweit beschränkt.

2

Ein Rechtsmittel ist zu verwerfen, wenn es nicht statthaft ist; die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels macht es unzulässig und führt zur Verwerfung.

3

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

4

Zur Begründetheit einer Rechtsbehelfsprüfung gehört zunächst die Prüfung der Statthaftigkeit; fehlende Statthaftigkeit begründet ohne weitere Sachprüfung die Verwerfung des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 29. November 2022, Az: 4 W 52/22

vorgehend LG Saarbrücken, 30. September 2022, Az: 15 O 146/22

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2022 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt.

2

II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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