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BGH·I ZB 12/11·17.03.2011

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/RechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für eine vorgesehenen Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung. Der BGH lehnt den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem ist die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der PKH bei einer Berufungsgericht-Entscheidung nicht statthaft, und die Verwerfung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung ist nicht rechtsfehlerhaft.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde abgewiesen; Rechtsbeschwerde zudem mangels Erfolgsaussichten bzw. wegen Unstatthaftigkeit nicht förderungswürdig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH nach § 114 Satz 1 ZPO zu versagen.

2

Eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft nur erstinstanzliche Entscheidungen (§ 567 Abs. 1 ZPO); gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nur Anfechtung möglich, wenn dieses die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.

3

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung nach § 574 Abs. 1 ZPO setzt nach § 574 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung/des Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

4

Die gesetzliche Vertretungspflicht vor dem Landgericht nach § 78 Abs. 1 ZPO begründet bei fehlender anwaltlicher Vertretung die Verwerfung der Berufung als zulässige Verfahrensfolge.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs 2 S 2 ZPO§ 567 Abs 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 3. November 2010, Az: 6 S 17314/10

vorgehend AG München, 18. August 2010, Az: 163 C 14319/10

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung seines Namensrechts in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. August 2010 zugestellte Urteil mit am 26. August und 10. September 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und für das Berufungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die Berufung mit Beschluss vom 3. November 2010 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte beim Berufungsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Rechtsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof einzulegen sei, hat der Beklagte mit einem Schreiben an das Berufungsgericht, eingegangen am 17. Januar 2011, erklärt, dass ihm die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei.

2

II. Der Hinweis des Beklagten auf seine unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse lässt erkennen, dass er für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe anstrebt. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

3

1. Soweit die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist sie nicht statthaft. Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Berufungsgericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.

4

2. Soweit sich die beabsichtigte Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist sie zwar nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber dennoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

5

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dass diese Voraussetzung im Streitfall gegeben wäre, hat der Beklagte nicht dargetan noch ist es sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Notwendigkeit, sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 78 Abs. 1 ZPO).

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