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BGH·I ZB 120/22·23.02.2023

Verwerfung der Anhörungsrüge mangels BGH-Anwaltszulassung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller reichte eine Eingabe ein, die als Anhörungsrüge auszulegen war. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Vor dem BGH besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO), der auch für Anhörungsrügen gilt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO analog; weitere nichtanwaltliche Eingaben bleiben unbeantwortet.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang; Eingaben sind nur wirksam, wenn sie von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

2

Die Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wird.

3

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels oder einer Eingabe wegen Verfahrensmängeln kann die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend analog angeordnet werden.

4

Nichtanwaltlich eingereichte Eingaben in BGH-Verfahren können vom Gericht unbeantwortet bleiben; der Antragsteller kann keine Reaktion auf solche weiteren Eingaben erwarten.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Januar 2023, Az: I ZB 120/22, Beschluss

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 1. Dezember 2022, Az: 4 W 55/22

vorgehend LG Saarbrücken, 4. November 2022, Az: 15 O 157/22

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 14. Februar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 14. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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