Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bei einstweiliger Verfügung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung; Landgericht und Beschwerdegericht wiesen ab. Er legte beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen über einstweilige Verfügungen nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, sind nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht mit der Revision oder Rechtsbeschwerde angreifbar.
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es gegen eine Entscheidung gerichtet ist, für die der gesetzliche Instanzenzug keinen Rechtsbehelf vorsieht.
Ist das begehrte Rechtsmittel nicht statthaft, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenfolge des Verfahrens bestimmt sich bei Verwerfung eines Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO; grundsätzlich trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 1. Dezember 2022, Az: 4 W 55/22
vorgehend LG Saarbrücken, 4. November 2022, Az: 15 O 157/22
nachgehend BGH, 23. Februar 2023, Az: I ZB 120/22, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2022 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Koch | Schwonke | Schmaltz | |||
| Löffler | Feddersen |