Gegenvorstellung gegen Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs durch das Hanseatische OLG. Strittig war die Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs und deren Adressierung an ein höheres Gericht. Der BGH verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, da die Zurückweisung bindend ist, die Gegenvorstellung nur an dieselbe Instanz gerichtet werden kann und eine Umdeutung in Rechtsbeschwerde ausgeschlossen ist.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs mangels Zulässigkeit als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist unstatthaft, wenn die Zurückweisung für das Ausgangs- und das Beschwerdegericht bindend ist.
Die Gegenvorstellung dient ausschließlich der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper und kann nicht an ein höheres Gericht adressiert werden.
Eine Umdeutung einer unzulässigen Gegenvorstellung in eine Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. November 2022, Az: 4 W 42/22
vorgehend LG Hamburg, 13. November 2020, Az: 416 HKO 2/15
nachgehend BGH, 14. Juni 2023, Az: I ZB 119/22, Beschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen die im angegriffenen Beschluss erfolgte Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs.
II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
1. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist unstatthaft, weil diese Entscheidung für Ausgangs- und Beschwerdegericht bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 [juris Rn. 13]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rn. 24; MünchKomm. ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 567 Rn. 16).
2. Die Gegenvorstellung ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden kann. Die Gegenvorstellung dient allein der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (vgl. Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 23).
3. Die Umdeutung in eine - mangels Zulassung ebenfalls unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.
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