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BGH·I ZB 115/22·30.10.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH stellte fest, dass über den Antrag grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden hat und setzte den Gegenstandswert auf 2.000 € fest. Begründend wendete das Gericht die gesetzliche Deckelung an; das Verfahren blieb gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € stattgegeben; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist vorzunehmen, wenn sich die anwaltlichen Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.

3

Erreicht die beizutreibende Hauptforderung einen Betrag oberhalb der gesetzlichen Deckelung, greift die Deckelung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG; der Gegenstandswert ist entsprechend auf den Deckelbetrag zu begrenzen.

4

Das Verfahren nach § 33 RVG ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 9 S. 1–2 RVG).

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 RVG§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. April 2023, Az: I ZB 115/22, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 7. November 2022, Az: 51 T 367/22

vorgehend AG Charlottenburg, 6. September 2022, Az: 34 M 996/22

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderungen beträgt 2.550 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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