Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 500 €
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte der Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Zu prüfen war, welcher Gegenstandswert nach dem RVG anzusetzen ist, wenn kein für Gerichtsgebühren maßgebender Wert vorliegt. Der BGH setzte den Wert auf bis 500 € fest, da die beizutreibende Forderung (100 € Hauptforderung, 109,71 € Nebenforderungen) diesen Betrag nicht übersteige. Die Entscheidung erging gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 500 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ermöglicht die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, wenn die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu berechnen sind oder ein solcher Wert fehlt.
Über Anträge nach § 33 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist regelmäßig der zu vollstreckende Gegenstand bzw. die beizutreibende Forderung als maßgeblicher Wert heranzuziehen; übersteigt die Forderung den anzusetzenden Betrag nicht, ist ein niedrigerer Gegenstandswert zu setzen (vgl. §§ 23, 25, 18 RVG).
Das Verfahren nach § 33 RVG wird gebührenfrei entschieden; eine Kostenerstattung findet insoweit nicht statt (§ 33 Abs. 9 RVG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. Oktober 2023, Az: I ZB 114/22, Beschluss
vorgehend BGH, 16. Juni 2023, Az: I ZB 114/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 2. November 2022, Az: 51 T 352/22
vorgehend AG Wedding, 26. August 2022, Az: 35 M 1502/22
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die beizutreibende Forderung (laut Verhaftungsauftrag bestehend aus einer Hauptforderung von 100 € und Nebenforderungen von 109,71 €) diesen Betrag übersteigt.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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