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BGH·I ZB 114/22·16.06.2023

Bewilligung öffentlicher Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wegen Unzustellbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammer bewilligt die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin weder an der im Handelsregister eingetragenen noch an einer sonst bekannten inländischen Anschrift möglich war. Im Handelsregister ist zudem keine empfangsberechtigte Person eingetragen. Damit sind die Voraussetzungen für öffentliche Zustellung nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften erfüllt.

Ausgang: Antrag auf öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wegen Unzustellbarkeit an Geschäftsführer bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Zustellung ist zu bewilligen, wenn die Zustellung an die vertretungsberechtigte Person einer Gesellschaft an der im Handelsregister eingetragenen oder an einer sonst bekannten inländischen Anschrift nicht möglich ist.

2

Fehlt im Handelsregister ein Eintrag über eine für Zustellungen empfangsberechtigte Person, kann dies die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach den Vorschriften der ZPO rechtfertigen.

3

Öffentliche Zustellung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn keine alternative zustellfähige inländische Anschrift der empfangsberechtigten Person ermittelt werden kann.

Relevante Normen
§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 2. November 2022, Az: 51 T 352/22

vorgehend AG Wedding, 26. August 2022, Az: 35 M 1502/22

nachgehend BGH, 26. Oktober 2023, Az: I ZB 114/22, Beschluss

nachgehend BGH, 8. Januar 2024, Az: I ZB 114/22, Beschluss

Tenor

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wird bewilligt.

Gründe

1

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (M. , B. ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (Me. , B. ) möglich war und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO).

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