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BGH·I ZB 113/22·05.12.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 1.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH stellte klar, dass über Anträge nach § 33 RVG beim BGH grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden hat und setzte den Gegenstandswert auf bis 1.000 € fest, da die beizutreibende Hauptforderung dies nicht übersteigt. Die Entscheidung erging gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 1.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

2

Fehlt ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert oder berechnen sich die Gebühren nicht nach einem solchen Wert, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG zu bestimmen.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann die beizutreibende Hauptforderung als sachgerechter Anhaltspunkt herangezogen werden; ist nicht ersichtlich, dass die Hauptforderung einen höheren Wert übersteigt, rechtfertigt dies eine niedrigere Festsetzung.

4

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts kann gebührenfrei ergehen; eine Erstattung von Kosten ist bei gebührenfreier Entscheidung nach § 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 RVG§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juli 2023, Az: I ZB 113/22, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 2. November 2022, Az: 51 T 330/22

vorgehend AG Pankow-Weißensee, 18. August 2022, Az: 34 M 1511/22

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 1.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die beizutreibende Hauptforderung von 503,49 € zuzüglich Nebenforderungen diesen Betrag übersteigt.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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