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BGH·I ZB 108/25·10.02.2026

Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss; das BGH verwirft diese als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist und nicht zugelassen worden war. Ein Hinweis zur Nachholung von Sachvortrag war entbehrlich. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Die Kosten trägt der Schuldner (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, Kosten dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zulässt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar; fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

3

Erweist sich die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels als aussichtslos, ist der Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO zu entsagen.

4

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und kann dem unterlegenen Schuldner auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 24. November 2025, Az: 45 T 4066/25 e

vorgehend AG Augsburg, 25. Januar 2024, Az: 2 M 1172/24

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 24. November 2025 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - I ZB 81/25, juris Rn. 2 mwN). Auf die vom Schuldner angeführten Gründe für die aus seiner Sicht gebotene Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt es daher aus Rechtsgründen nicht an. Der Erteilung eines Hinweises, um dem Schuldner weiteren Sachvortrag zu ermöglichen, bedurfte es deshalb nicht.

2

2. Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer