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BGH·I ZB 108/22·13.11.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.160 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigten von Gläubigerin und Schuldner beantragten die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH prüfte die Bemessung des Werts, da die Anwaltsgebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnet werden. Er setzte den Gegenstandswert auf 2.160 € (entsprechend der Jahresnettomiete) fest, erließ die Entscheidung gebührenfrei und ordnete keine Kostenerstattung an.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.160 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, keine Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG beim Bundesgerichtshof wird grundsätzlich vom Einzelrichter entschieden (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einem Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Wert nach der Nettomiete für ein Jahr bemessen werden; ein der Jahresnettomiete entsprechender Wert ist angemessen.

3

Vor einer Festsetzung des Gegenstandswerts sind die Beteiligten zur vorgesehenen Festsetzung anzuhören und zur Stellungnahme zu befähigen.

4

Die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung nach § 33 Abs. 9 RVG erfolgt gebührenfrei; daraus folgt keine Erstattung von Kosten (§ 33 Abs. 9 S. 1–2 RVG).

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. Juni 2023, Az: I ZB 108/22, Beschluss

vorgehend LG Köln, 27. Oktober 2022, Az: 6 T 47/21, Beschluss

vorgehend AG Köln, 4. Februar 2021, Az: 290 M 1515/20

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.160 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und des Schuldners haben beantragt, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.160 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG, § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Nettomiete für ein Jahr (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - I ZB 61/19, WuM 2020, 801 [juris Rn. 5]).

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IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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