Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügte mit einer als Erinnerung auszulegenden Eingabe den Kostenansatz des BGH vom 31.01.2023. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, da im Erinnerungsverfahren nur Einwendungen gegen den reinen Kostenansatz zulässig sind, nicht gegen die vorherige inhaltliche Entscheidung. Die Gebühr nach Nr. 2124 KV ist angefallen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, da Einwendungen nicht den Kostenansatz selbst betreffen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist nur auf Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst beschränkt; inhaltliche Angriffe auf die vorangegangene Entscheidung sind im Erinnerungsverfahren unzulässig.
Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Führt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde zum Kostenansatz, entsteht die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG).
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Erstattungsansprüche der Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Dezember 2022, Az: I ZB 106/22, Beschluss
vorgehend LG Marburg, 26. Oktober 2022, Az: 3 T 167/22, Beschluss
vorgehend AG Frankenberg-Eder, 2. März 2022, Az: 32 M 945/21
Tenor
Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023104489 - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, nicht anfechtbar ist. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 31. Januar 2023 zum Kassenzeichen 780023104489 erhoben worden.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 7. März 2023. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).
Der Kostenansatz vom 31. Januar 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2022 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Löffler | |