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BGH·I ZB 106/22·15.12.2022

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung (§574, §577 ZPO n.F.)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Marburg ein. Das Landgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; der BGH verwirft sie daher als unzulässig wegen fehlender Zulassung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. Die Nichtzulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Beschwerdeweg eröffnet sich nicht.

Ausgang: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat; die Nichtzulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften §§ 574, 577 ZPO n.F. ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zur Entscheidung zulässt; in diesem Fall ist sie zu verwerfen.

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

3

Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nur dann eröffnet oder verfassungsrechtlich geboten, wenn besondere Gründe vorliegen; regelmäßig besteht ein solcher Weg nicht.

4

Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Marburg, 26. Oktober 2022, Az: 3 T 167/22

vorgehend AG Frankenberg-Eder, 2. März 2022, Az: 32 M 945/21

nachgehend BGH, 9. März 2023, Az: I ZB 106/22, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer