Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung (§574, §577 ZPO n.F.)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Marburg ein. Das Landgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; der BGH verwirft sie daher als unzulässig wegen fehlender Zulassung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. Die Nichtzulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Beschwerdeweg eröffnet sich nicht.
Ausgang: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat; die Nichtzulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften §§ 574, 577 ZPO n.F. ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zur Entscheidung zulässt; in diesem Fall ist sie zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nur dann eröffnet oder verfassungsrechtlich geboten, wenn besondere Gründe vorliegen; regelmäßig besteht ein solcher Weg nicht.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 26. Oktober 2022, Az: 3 T 167/22
vorgehend AG Frankenberg-Eder, 2. März 2022, Az: 32 M 945/21
nachgehend BGH, 9. März 2023, Az: I ZB 106/22, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer