Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen – Einwendungen nur gegen Kostenansatz
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob eine als Erinnerung auszulegende Eingabe gegen die Kostenrechnung des BGH vom 31. Januar 2023 nach Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde. Streitpunkt war, ob mit der Erinnerung die vorangegangene Verwerfung angegriffen werden kann. Der Senat wies die Erinnerung zurück: Im Erinnerungsverfahren sind nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig; die Gebühr nach Nr. 2124 GKG ist angefallen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen, da nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig sind
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen einen Kostenansatz ist nur zulässig, soweit sie Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhebt, nicht zur Überprüfung der vorangegangenen Hauptsacheentscheidung dient.
Über die Erinnerung beim Bundesgerichtshof entscheidet der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Fällt eine Rechtsbeschwerde zur Verwerfung, entsteht hierfür die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG).
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Erstattungsansprüche für Verfahrenskosten sind nach § 66 Abs. 8 GKG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Dezember 2022, Az: I ZB 105/22, Beschluss
vorgehend LG Marburg, 15. Juli 2022, Az: 3 T 69/22, Beschluss
vorgehend AG Frankenberg-Eder, 2. März 2022, Az: 32 M 945/21
Tenor
Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023104471 - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 15. Juli 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, nicht anfechtbar ist. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 31. Januar 2023 zum Kassenzeichen 780023104471 erhoben worden.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 7. März 2023. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN).
Der Kostenansatz vom 31. Januar 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2022 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Löffler | |