Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner führte eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Marburg. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden war (§ 574 Abs.1 Nr.2, § 577 Abs.1 S.2 ZPO n.F.). Die Nichtzulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Rechtsbehelf steht nicht zur Verfügung. Die Kosten des Verfahrens trifft der Beschwerdeführer.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, da sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde; Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs.1 Nr.2, § 577 Abs.1 S.2 ZPO n.F.).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar.
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde steht grundsätzlich nicht offen und ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 15. Juli 2022, Az: 3 T 69/22
vorgehend AG Frankenberg-Eder, 2. März 2022, Az: 32 M 945/21
nachgehend BGH, 9. März 2023, Az: I ZB 105/22, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 15. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer