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BGH·I ZB 105/16·18.10.2017

Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren. Der BGH stellte fest, dass der Wert nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und sich am wirtschaftlichen Interesse an der Markenaufrechterhaltung bemisst. Aufgrund umfangreicher Benutzung und früherer Verletzungsverfahren setzte der Senat den Wert auf 750.000 €. Ein darüber hinausgehender Wert wurde wegen des begrenzten Schutzbereichs der neutralisierten Verpackung abgelehnt.

Ausgang: Antrag der Markeninhaberin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 750.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen; für die Bemessung der Anwaltsgebühren ist § 23 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzuwenden, wonach der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

2

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke.

3

Im Regelfall entspricht bei Markenlöschungsverfahren ein Streitwert von 50.000 € dem billigen Ermessen; bei verkehrsdurchgesetzten oder umfangreich genutzten Marken kann der Gegenstandswert jedoch deutlich höher anzusetzen sein.

4

Bei der Wertbemessung sind insbesondere frühere Streitwerte in Verletzungsverfahren und der konkrete Schutzumfang der Marke (z. B. neutralisierte Verpackung mit begrenztem Schutzbereich) zu berücksichtigen; ein hoher wirtschaftlicher Gebrauch kann eine Erhöhung, ein enger Schutzbereich eine Begrenzung des Gegenstandswerts rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 S 1 RVG§ 23 Abs 3 S 2 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Oktober 2017, Az: I ZB 105/16, Beschluss

vorgehend BPatG München, 4. November 2016, Az: 25 W (pat) 78/14, Beschluss

nachgehend BGH, 18. Oktober 2017, Az: I ZB 105/16, Beschluss

nachgehend BGH, 23. Juli 2020, Az: I ZB 42/19, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, juris Rn. 2).

3

2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.

4

3. Die Markeninhaberin hat zum Streitwert vorgetragen und auf zwei Verletzungsverfahren hingewiesen, in denen sie die Antragstellerin des vorliegenden Löschungsverfahrens wegen einer Verletzung der angegriffenen Marke in Anspruch genommen hat. In jenen Verfahren sind die Streitwerte auf 2,25 Mio. € und auf 4,2 Mio. € festgesetzt worden (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2013 - I ZR 63/12 - unveröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 - 6 U 139/12, juris [Streitwertbeschluss unveröffentlicht]). Da es sich bei dem angegriffenen Zeichen um ein verkehrsdurchgesetztes Zeichen handelt, das seit vielen Jahren benutzt wird, erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke mit 750.000 € zu bemessen. Eine höhere Festsetzung kommt nicht in Betracht. Bei der in Rede stehenden Marke handelt es sich um eine neutralisierte Verpackung von Tafelschokolade, deren Schutzbereich nicht groß sein dürfte. Tafelschokolade wird im Regelfall nicht in neutraler Verpackung vertrieben, die Verpackungen weisen vielmehr üblicherweise Wort- und Bildzeichen auf. Wettbewerbern der Markeninhaberin stehen damit vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, eine Verwechslungsgefahr und eine gedankliche Verknüpfung mit der angegriffenen Marke zu vermeiden.

BüscherLöfflerSchwonke
SchaffertRinBGH Dr. Marx ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.Büscher