Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 500 €
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Gericht entschied, dass über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG beim BGH der Einzelrichter entscheidet und setzte den Gegenstandswert mangels höherer beizutreibender Hauptforderung auf bis 500 € fest. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 500 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG (§§ 18, 23, 25) und ist nach der beizutreibenden Hauptforderung (einschließlich Nebenforderungen) zu bestimmen.
Übersteigt die beizutreibende Hauptforderung den für höhere Gebührentatbestände maßgeblichen Bemessungsrahmen nicht, ist der Gegenstandswert entsprechend niedrig festzusetzen (hier: bis 500 €).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts ergeht gebührenfrei; eine Erstattung von Kosten wird nach § 33 Abs. 9 RVG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. April 2023, Az: I ZB 104/22, Beschluss
vorgehend LG Limburg, 26. Oktober 2022, Az: 7 T 122/22, Beschluss
vorgehend AG Limburg, 17. August 2022, Az: 8 M 1728/22
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Die beizutreibende Hauptforderung von 257,50 € zuzüglich der vom Gläubiger angegebenen Nebenforderungen übersteigt diesen Betrag nicht.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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