Themis
Anmelden
BGH·I ZB 104/22·30.10.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 500 €

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Gericht entschied, dass über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG beim BGH der Einzelrichter entscheidet und setzte den Gegenstandswert mangels höherer beizutreibender Hauptforderung auf bis 500 € fest. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 500 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG (§§ 18, 23, 25) und ist nach der beizutreibenden Hauptforderung (einschließlich Nebenforderungen) zu bestimmen.

3

Übersteigt die beizutreibende Hauptforderung den für höhere Gebührentatbestände maßgeblichen Bemessungsrahmen nicht, ist der Gegenstandswert entsprechend niedrig festzusetzen (hier: bis 500 €).

4

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts ergeht gebührenfrei; eine Erstattung von Kosten wird nach § 33 Abs. 9 RVG ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. April 2023, Az: I ZB 104/22, Beschluss

vorgehend LG Limburg, 26. Oktober 2022, Az: 7 T 122/22, Beschluss

vorgehend AG Limburg, 17. August 2022, Az: 8 M 1728/22

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Die beizutreibende Hauptforderung von 257,50 € zuzüglich der vom Gläubiger angegebenen Nebenforderungen übersteigt diesen Betrag nicht.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer