Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Bundesgerichtshof setzte den Gegenstandswert auf bis 1.000 € fest, da die beizutreibende Hauptforderung von 645,01 € zuzüglich angegebener Nebenforderungen diesen Betrag nicht übersteigt. Die Entscheidung erging gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 1.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter.
Fehlt ein für Gerichtsgebühren maßgeblicher Wert, bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der beizutreibenden Hauptforderung und den vom Antragsteller angegebenen Nebenforderungen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des RVG (insbesondere §§ 18, 23, 25) maßgeblich.
Nach § 33 Abs. 9 RVG kann die Entscheidung über die Festsetzung gebührenfrei ergehen und eine Kostenerstattung ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. April 2023, Az: I ZB 103/22, Beschluss
vorgehend LG Limburg, 26. Oktober 2022, Az: 7 T 125/22, Beschluss
vorgehend AG Limburg, 17. August 2022, Az: 8 M 1680/22
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 1.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Die beizutreibende Hauptforderung von 645,01 € zuzüglich der vom Gläubiger angegebenen Nebenforderungen übersteigt diesen Betrag nicht.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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