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BGH·I ZB 103/22·30.10.2023

Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Bundesgerichtshof setzte den Gegenstandswert auf bis 1.000 € fest, da die beizutreibende Hauptforderung von 645,01 € zuzüglich angegebener Nebenforderungen diesen Betrag nicht übersteigt. Die Entscheidung erging gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 1.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter.

2

Fehlt ein für Gerichtsgebühren maßgeblicher Wert, bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der beizutreibenden Hauptforderung und den vom Antragsteller angegebenen Nebenforderungen.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des RVG (insbesondere §§ 18, 23, 25) maßgeblich.

4

Nach § 33 Abs. 9 RVG kann die Entscheidung über die Festsetzung gebührenfrei ergehen und eine Kostenerstattung ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. April 2023, Az: I ZB 103/22, Beschluss

vorgehend LG Limburg, 26. Oktober 2022, Az: 7 T 125/22, Beschluss

vorgehend AG Limburg, 17. August 2022, Az: 8 M 1680/22

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 1.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Die beizutreibende Hauptforderung von 645,01 € zuzüglich der vom Gläubiger angegebenen Nebenforderungen übersteigt diesen Betrag nicht.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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