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BGH·I ZB 102/22·05.12.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 500 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Senat setzte den Gegenstandswert auf bis 500 € fest, da die zum Anfall der Verfahrensgebühr noch offene Forderung nach Vortrag des Gläubigers nur 53,30 € betrug. Über Anträge nach §33 RVG entscheidet beim BGH grundsätzlich der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren bis 500 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beim Anfall der Verfahrensgebühr abzustellen; fehlt ein solcher Wert oder berechnen sich die Gebühren nicht nach dem Gerichtsgebührenwert, ermöglicht § 33 RVG eine gesonderte Festsetzung.

3

Ist die zum Anfall der Verfahrensgebühr noch offene Forderung niedriger als übliche Wertstufen, ist der Gegenstandswert entsprechend herabzusetzen.

4

Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG können gebührenfrei ergehen; Kosten werden in diesem Verfahren nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 31. August 2023, Az: I ZB 102/22, Beschluss

vorgehend LG Limburg, 26. Oktober 2022, Az: 7 T 130/22

vorgehend AG Limburg, 17. August 2022, Az: 8 M 1736/22

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die bei Anfall der Verfahrensgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren noch offene Forderung diesen Betrag übersteigt. Gemäß den Ausführungen des Gläubigers im Schriftsatz vom 15. Juni 2023 wurde diese noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung bis auf 53,30 € getilgt.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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