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BGH·I ZB 10/22·02.02.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 10.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte des Gläubigers beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren; die Schuldnerin konnte dazu Stellung nehmen. Das Gericht wertet den Antrag als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, weil ein maßgebender Wert fehlt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte übernimmt der BGH den vom Landgericht für das einstweilige Verfügungsverfahren festgesetzten Wert von 10.000 €. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert, ist der Antrag als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.

2

Nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich die Einzelrichterin über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

3

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bemessen, den die zu erstrebende Handlung für den Gläubiger hat; Ausgangspunkt ist regelmäßig der Streitwert der Hauptsache.

4

Wurde im Vorverfahren der Streitwert des Verfahrens einer einstweiligen Verfügung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt, kann dieser Wert mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren übernommen werden.

5

Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG können gebührenfrei ergehen; eine Kostenerstattung findet nach § 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nicht statt.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. November 2022, Az: I ZB 10/22, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 14. Februar 2022, Az: 15 W 3/22

vorgehend LG Bonn, 12. November 2021, Az: 9 O 202/21

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

II. Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen.

4

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache (vgl. Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall hat das Landgericht den Wert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

5

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz