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BGH·I ZB 102/16·06.04.2017

Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift; Befangenheitsbesorgnis gegen Urkundsbeamten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück und verworf das Ablehnungsgesuch als unzulässig. Es lagen keine formellen Mängel (kein Scheinbeschluss) vor, und die pauschale Behauptung vorsätzlicher Scheindokumenterstellung begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Ausgang: Gegenvorstellung zurückgewiesen und Ablehnung der Urkundsbeamtin als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn die behaupteten formellen Mängel des angefochtenen Beschlusses ersichtlich nicht vorliegen.

2

Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Urkundsbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die vorgetragenen Tatsachen von vornherein ungeeignet sind, die Befangenheit zu begründen.

3

Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach gesetzlicher Regelung (z. B. § 321a Abs. 4 ZPO, § 69a Abs. 4 GKG) schließt den Erfolg der gegen sie gerichteten Rechtsbehelfe aus.

4

Die Unterzeichnung der Ausfertigung durch eine Urkundsbeamtin gemäß §§ 329 Abs.1 Satz2, 317 Abs.4 ZPO begründet für sich allein keinen Anscheins- oder Besorgnisgrund für Befangenheit.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 ZPO§ 49 ZPO§ 317 Abs 4 ZPO§ 329 Abs 1 S 2 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG

Tenor

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle F. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2016 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingabe vom 15. Februar 2017. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Die von der Schuldnerin behaupteten Mängel des Beschlusses liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich dabei nicht "um einen Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung der verantwortenden Richter".

3

2. Die Schuldnerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses vom 17. Januar 2017 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO), wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§§ 42, 49 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die von der Schuldnerin dafür vorgetragene Begründung, die "sogenannte 'als'-Urkundsbeamtin betreibe vorsätzlich die Umwandlung von Unrecht zu Recht auf der Grundlage eines von ihr erstellten Scheindokuments" von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZB 67/14, juris Rn. 2 mwN).

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