Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche verworfen wegen Anwaltszwang und offensichtlicher Unzulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss sowie Ablehnungsgesuche gegen Richter und eine Justizangestellte. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde bzw. keine substantiierten Darlegungen einer Gehörsverletzung enthält. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig und werden verworfen. Ein Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO gegen den Vorsitzenden besteht nicht; die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche des Schuldners als unzulässig verworfen; Kosten zu seinen Lasten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unterliegt dem Anwaltszwang; wird sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, ist sie unzulässig.
Soweit eine Anhörungsrüge die Beiordnung eines Notanwalts betrifft, entfällt der Anwaltszwang nicht zwangsläufig; die Rüge ist jedoch unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche Umstände eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.
Ein offensichtlich ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist von vornherein unzulässig und kann ausnahmsweise vom Spruchkörper in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden.
Für Ablehnungsgesuche gegen Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gelten entsprechende Maßstäbe; auch solche Gesuche sind bei offensichtlicher Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Ein Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO gegenüber gerichtlichen Entscheidungsträgern richtet sich gegen die verantwortliche Stelle (Behördenleitung) und nicht gegen einzelne Richter, weshalb ein solcher Anspruch gegen den Vorsitzenden nicht besteht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. März 2026, Az: I ZB 101/25, Beschluss
vorgehend BGH, 9. Februar 2026, Az: I ZB 101/25, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 28. November 2025, Az: 45 T 4166/25 e
vorgehend AG Augsburg, 22. Juli 2025, Az: 2 M 9429/25
Tenor
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die mit Schreiben vom 3. März 2026 eingelegten Rechtsbehelfe des Schuldners haben keinen Erfolg.
I. Die Anhörungsrüge des Schuldners ist unzulässig.
1. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2026 seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).
2. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2026 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
II. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.
III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 7 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
IV. Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
VI. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
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