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BGH·I ZB 101/25·12.03.2026

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen – Gebühr Nr. 2124 GKG bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs. Der Senat hält die Erinnerung zwar für statthaft, weist sie aber zurück, weil der Ansatz vom 20.01.2026 insbesondere die Gebühr nach Nr. 2124 Kostenverzeichnis (72 €) infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde rechtmäßig enthält. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des BGH wird zurückgewiesen; Gebühr Nr. 2124 GKG (72 €) zutreffend, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; sie ist abzuweisen, wenn der angesetzte Kostenposten den gesetzlichen Gebührenregelungen entspricht.

2

Fällt eine Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) infolge der Verwerfung einer Rechtsbeschwerde an, ist diese Gebühr in der vorgesehenen Höhe anzusetzen.

3

Das Verfahren kann gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei sein; die Gebührenfreiheit des Verfahrens steht einem gesonderten Ansatz einzelner nach dem Kostenverzeichnis berechenbarer Gebühren nicht entgegen.

4

Nach abschließender Entscheidung zum Kostenansatz ist das Gericht nicht verpflichtet, auf weitere wiederholte Eingaben des Beteiligten zu antworten.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. Februar 2026, Az: I ZB 101/25, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 28. November 2025, Az: 45 T 4166/25 e

vorgehend AG Augsburg, 22. Juli 2025, Az: 2 M 9429/25

nachgehend BGH, 17. März 2026, Az: I ZB 101/25, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs gemäß Kostenrechnung vom 20. Februar 2026 - Kassenzeichen 780026105871 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz vom 20. Januar 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.

2

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

3

III. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Löffler