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BGH·I ZB 101/25·09.02.2026

Rechtsbeschwerde in der Zwangsvollstreckung: Unzulässige Verwerfung und Ablehnung von Notbeiordnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtet eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren; das Beschwerdegericht hat die Zulassung nicht erteilt. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil § 577 Abs. 1 ZPO die Zulassung voraussetzt und keine Zulassung vorliegt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig ist oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO erteilt hat.

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar; ein Rechtsweg zur außerordentlichen Rechtsbeschwerde eröffnet sich nicht ohne weiteres und ist verfassungsrechtlich nicht stets geboten.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels aussichtslos erscheint.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 28. November 2025, Az: 45 T 4166/25 e

vorgehend AG Augsburg, 22. Juli 2025, Az: 2 M 9429/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 28. November 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

IV. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

KochSchwonkeWille
LöfflerOdörfer