Rechtsbeschwerde in der Zwangsvollstreckung: Unzulässige Verwerfung und Ablehnung von Notbeiordnung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtet eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren; das Beschwerdegericht hat die Zulassung nicht erteilt. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil § 577 Abs. 1 ZPO die Zulassung voraussetzt und keine Zulassung vorliegt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig ist oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO erteilt hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar; ein Rechtsweg zur außerordentlichen Rechtsbeschwerde eröffnet sich nicht ohne weiteres und ist verfassungsrechtlich nicht stets geboten.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels aussichtslos erscheint.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 28. November 2025, Az: 45 T 4166/25 e
vorgehend AG Augsburg, 22. Juli 2025, Az: 2 M 9429/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 28. November 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Koch | Schwonke | Wille | |||
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