Rechtsbeschwerde gegen Beschluss über Richterablehnung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Augsburg im Verfahren auf Richterablehnung ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht statthaft ist und keine Zulassung nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO erteilt wurde. Die Zulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten trägt der Schuldner nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt ihre Statthaftigkeit nach § 577 Abs. 1 ZPO voraus; fehlt diese, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Rechtsbehelf steht nicht zur Verfügung.
Bei unzulässiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 8. Juli 2022, Az: 41 T 1058/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 8. Juli 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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