Rechtsbeschwerdeverfahren: Begründungsfrist nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen Insolvenzverfahrenseröffnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte nach Wiederaufnahme des wegen Insolvenzeröffnung nach §240 ZPO unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens die richterliche Bestimmung einer neuen Begründungsfrist. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil das Gesetz für die Wiederaufnahme eine einmonatige gesetzliche Frist nach §575 Abs.2 S.1 ZPO vorsieht und §249 Abs.1 ZPO die Verfügbarkeit dieser gesetzlichen Frist regelt. Eine richterliche Neufestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ausgang: Antrag auf richterliche Festsetzung der Begründungsfrist nach Wiederaufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wiederaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens beginnt die gesetzliche Begründungsfrist von einem Monat gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO erneut zu laufen.
Eine vor der Unterbrechung gewährte richterliche Fristverlängerung begründet keinen Anspruch auf erneute richterliche Fristbestimmung nach Wiederaufnahme; nach Ablauf der verlängerten Frist steht die gesetzliche Frist gemäß § 249 Abs. 1 ZPO zur Verfügung.
Soweit Gesetz für Beginn und Dauer der Begründungsfrist bei Wiederaufnahme eine Regelung trifft, besteht kein Raum für eine richterliche Bestimmung der Frist.
Die Erklärung der Wiederaufnahme setzt die gesetzliche Begründungsfrist in Gang; zusätzliche gerichtliche Maßnahmen zur Festsetzung der Frist sind nicht erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 14. Oktober 2016, Az: 13 Sch 1/15 (Kart), Beschluss
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin vom 16. Juni 2017, nach Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde neu zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 ist abzulehnen, weil die Bestimmung einer Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 20. Oktober 2016 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2016 am 7. November 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt. Antragsgemäß hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zunächst bis 23. Januar 2017 und anschließend bis 15. Februar 2017 verlängert. Nachdem über das Vermögen der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen worden.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärt. Im Fall einer wirksamen Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens läuft die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO erneut. Die Fristverlängerung bis 15. Februar 2017 ist nach Ablauf des Verlängerungszeitraums entfallen und es steht der Antragsgegnerin nach wirksamer Aufnahme des Verfahrens gemäß § 249 Abs. 1 ZPO die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1, 3). Der Beginn der Frist ergibt sich mit Aufnahme des Verfahrens unmittelbar aus dem Gesetz. Für eine richterliche Bestimmung der Begründungsfrist ist insoweit kein Raum (vgl. BGHZ 64, 1, 4).
| Büscher | Löffler | Feddersen | |||
| Koch | Schwonke |