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BGH·I ZA 9/22·16.12.2022

PKH abgelehnt für Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen fehlender Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Der Senat lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Erfolgsaussicht hat. Eine Anhörungsrüge kann nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht rügen. Da das beabsichtigte Rechtsmittel gegen die Vorinstanz unzulässig ist, ist eine materielle Prüfung ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Anhörungsrüge abgelehnt mangels Erfolgsaussicht und wegen Unzulässigkeit der Rüge

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat.

2

Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, soweit sie neue und eigenständige Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Rechtsmittelgericht rügt.

3

Ist das beabsichtigte Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vorinstanz unzulässig, ist das Rechtsmittelgericht aus Rechtsgründen gehindert, die Sache in der Sache zu prüfen.

4

Weitere Eingaben bedürfen keiner Beantwortung, wenn das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht oder wegen Unzulässigkeit abgelehnt wurde.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. September 2022, Az: I ZA 9/22, Beschluss

vorgehend LG München I, 10. Mai 2022, Az: 20 T 13841/21

vorgehend AG München, 3. Dezember 2020, Az: 1516 M 11538/20

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2022 wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 14. September 2022 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

2

II. Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der Antragstellerin in der Sache zu prüfen.

3

III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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