Ablehnung von PKH für Rechtsbeschwerde einer GmbH wegen Unstatthaftigkeit und fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Eine GmbH beantragt Prozesskostenhilfe zur Führung zweier Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts München I. Der BGH lehnt den Antrag ab, weil die beabsichtigten Rechtsbeschwerden jeweils unzulässig oder unstatthaft sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet. Zudem wurden die Voraussetzungen für Gewährung von PKH an juristische Personen nicht dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung von Rechtsbeschwerden wegen Unstatthaftigkeit und fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen Beschlüsse in Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie kraft Gesetzes zugelassen ist oder das Beschwerdegericht sie nach den einschlägigen Vorschriften (§ 574, § 577 ZPO) zulässt; die Nichtzulassung ist nicht angreifbar.
Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar; die Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung ist unstatthaft (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen setzt die Darlegung der besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO durch den Antragsteller voraus.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 10. Mai 2022, Az: 20 T 13841/21
vorgehend AG München, 8. Dezember 2020, Az: 1516 M 11538/20
nachgehend BGH, 16. Dezember 2022, Az: I ZA 9/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist unzulässig. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, DGVZ 2021, 142 [juris Rn. 2]). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
Die von der Antragstellerin außerdem beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23. Mai 2022 ist unstatthaft, weil der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Außerdem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, im Streitfall vorliegen.
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