PKH abgelehnt: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss über Anhörungsrüge unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge. Zentrale Frage war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über eine Anhörungsrüge. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil nach §321a Abs.4 Satz4 ZPO die Entscheidung unanfechtbar ist und daher kein Rechtsmittel besteht. Mangels statthaftem Rechtsmittel fehlte die Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde abgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss über die Anhörungsrüge nach §321a Abs.4 Satz4 ZPO unzulässig ist
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Rechtsbehelfs voraus; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss; gegen diesen steht kein Rechtsmittel zu.
Wenn ein Rechtsmittel gesetzlich ausgeschlossen ist, fehlt es an der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs und damit an den Erfolgsaussichten für ein darauf gestütztes PKH-Gesuch.
Die Bewilligung von Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der PKH hängt von der Zulässigkeit und Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Rechtsmittels ab.
Vorinstanzen
vorgehend LG Detmold, 11. Mai 2022, Az: 3 T 155/20
vorgehend AG Detmold, 8. Mai 2022, Az: 22 M 264/20
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 12. März 2021 zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).
| Koch | Schwonke | Wille | |||
| Löffler | Odörfer |