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BGH·I ZA 6/22·20.04.2023

Antrag auf PKH für Rechtsbeschwerde abgelehnt: Rechtsmittel unstatthaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Führung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft und damit aussichtslos war. Insbesondere sind die Zurückweisung der Anhörungsrüge nach §321a ZPO und die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen nicht mit der Rechtsbeschwerde angreifbar. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf war nicht eröffnet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde abgelehnt, da Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO ist zu versagen, wenn das verfolgte Rechtsmittel nicht statthaft ist und somit keine Aussicht auf Erfolg besteht.

2

Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge nach §321a Abs.4 Satz4 ZPO ist unanfechtbar; gegen eine derartige Entscheidung steht keine Rechtsbeschwerde zu.

3

Ein Beschluss des Beschwerdegerichts über die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs ist nur mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß §574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO zugelassen hat.

4

Ohne gesetzliche Zulassung eröffnet die bloße Entscheidung über Ablehnungsgesuche nicht den Weg zu einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde; verfassungsrechtliche Bedenken begründen dafür keinen generellen Ausnahmefall.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 9. Mai 2022, Az: 3 T 155/20

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig.

2

I. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021 zurückzuweisen, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

3

II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021, 3. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021 als unzulässig zu verwerfen, ist ebenfalls nicht angreifbar. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).

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