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BGH·I ZA 5/23·02.05.2023

PKH für Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des OLG wurde abgelehnt. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Beschwerde vor dem BGH statthaft ist. Das Gericht stellte die Unzulässigkeit der Beschwerde nach den Vorschriften des GKG fest und verneinte damit die Erfolgsaussicht im Sinne des §114 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels und fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs.1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist unzulässig (vgl. §68 Abs.1 S.5, §66 Abs.3 S.3 GKG).

3

Die weitere Beschwerde nach §66 Abs.4 GKG ist nur gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zum Oberlandesgericht statthaft und greift nicht, wenn das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.

4

Ist das beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig, begründet dies einen Mangel an Erfolgsaussicht, der zur Ablehnung des PKH-Antrags führt.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 4 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 9. März 2023, Az: 7 W 2/23

vorgehend LG Frankfurt, 14. Dezember 2022, Az: 2-15 T 46/22

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zum Oberlandesgericht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - IX ZB 34/15, juris Rn. 2) und vorliegend das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.

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