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BGH·I ZA 4/24·18.10.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen fehlender Darlegung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der Anträge auf Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung ablehnte. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil nicht dargetan ist, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll (§321a Abs.2 Satz5 ZPO). In der Sache liegt auch keine Gehörsverletzung vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO analog.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten der Antragstellerin auferlegt (§97 Abs.1 ZPO analog).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.

2

§321a Abs.2 Satz5 ZPO verlangt die Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Liegt aus dem Vorbringen ersichtlich eine vollständige, in der Entscheidung berücksichtigte Prüfung der Anträge vor, ist die Anhörungsrüge auch unbegründet.

4

Bei unzulässiger oder unbegründeter Anhörungsrüge kann das Gericht die Kosten der Antragstellerin nach §97 Abs.1 ZPO analog auferlegen.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. September 2024, Az: I ZA 4/24, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 16. Mai 2024, Az: 3 U 143/19, Urteil

vorgehend OLG Köln, 24. März 2020, Az: I-3 U 143/19, Beschluss

vorgehend LG Köln, 26. Juni 2019, Az: 16 O 327/18

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2024 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat die Anhörungsrüge zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingelegt. Das Rügevorbringen erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Den Ausführungen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, aus welchen konkreten Gründen sie meint, ihr Vorbringen sei vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 6 mwN).

3

2. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin umfassend geprüft, ob ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg haben können, und dies mit der in dem angegriffenen Beschluss mitgeteilten Begründung verneint.

4

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

5

III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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