PKH für Nichtzulassungsbeschwerde verspätet abgelehnt; Wiedereinsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil. Der BGH lehnte den verspätet eingegangenen PKH-Antrag ab und wies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Begründet wurde dies mit Fristversäumnis, unzureichender Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und eigenem Verschulden bei nicht vollständiger PKH-Antragstellung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt; Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnis zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens ist innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist einzureichen; ein nach Fristablauf gestellter PKH-Antrag rechtfertigt die Bewilligung regelmäßig nicht.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig, wenn er keine Angaben der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthält.
Nach § 233 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.
Bei prozesskostenschwachen Parteien gilt: Werden die erforderlichen Vordrucke und Unterlagen für das Gesuch um PKH nicht vollständig und fristgerecht eingereicht, liegt regelmäßig Verschulden vor, so dass Wiedereinsetzung zu versagen ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 16. Mai 2024, Az: 3 U 143/19
vorgehend OLG Köln, 24. März 2020, Az: I-3 U 143/19, Beschluss
vorgehend LG Köln, 26. Juni 2019, Az: 16 O 327/18
nachgehend BGH, 18. Oktober 2024, Az: I ZA 4/24, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2024 wird abgelehnt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist verfristet. Prozesskostenhilfeanträge sind innerhalb der für das Rechtmittel geltenden Frist einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZA 4/23, juris Rn. 2 mwN). Aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 16. Mai 2024 lief die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) am Montag, den 17. Juni 2024 ab (§ 193 BGB). Die von der Antragstellerin selbst gefertigte Nichtzulassungsbeschwerde und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gingen allerdings erst am 24. Juni 2024 bei dem Bundesgerichtshof ein.
2. Der Antragstellerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt werden.
a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil er entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthält.
b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Nach § 233 Satz 1 ZPO kann einer Partei nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Dies ist jedoch nicht der Fall. Reicht eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist ein, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZA 4/23, juris Rn. 2, jeweils mwN).
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