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BGH·I ZA 3/25·26.03.2026

Anhörungsrüge gegen Ablehnung eines Notanwalts im Markenrechtsbeschwerdeverfahren

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des BPatG. Der BGH hielt die Rüge zwar für statthaft und fristgerecht, aber für unbegründet. Eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, weil nur die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG statthaft sei und hiermit zu rechnen war. Weitere Rügen (Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, Videokonferenz, gesetzlicher Richter, Parteifähigkeit/Vollmacht, effektiver Rechtsschutz) begründeten keinen entscheidungserheblichen Gehörs- oder Verfahrensgrundrechtsverstoß; nachgeschobene Rügegründe seien fristverspätet.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Notanwaltsbeiordnung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 89a MarkenG ist unbegründet, wenn weder ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß noch ein sonstiger Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte dargetan ist.

2

Eine verfassungsrechtlich relevante Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter ohne Hinweis nicht rechnen musste.

3

Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet, wenn das Gesetz die Statthaftigkeit allein auf die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG beschränkt.

4

Mit der Anhörungsrüge können nach Ablauf der Zweiwochenfrist keine neuen, selbständigen Rügegründe nachgeschoben werden; spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

5

Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet regelmäßig nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen oder zusätzlich eine Nichtzulassungsbeschwerde zur umfassenden Überprüfung umfasst.

Relevante Normen
§ 89a Satz 1 MarkenG§ 89a Satz 3 MarkenG§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 83 Abs. 3 MarkenG§ 574 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. Januar 2026, Az: I ZA 3/25, Beschluss

vorgehend BPatG München, 19. Dezember 2024, Az: 25 W (pat) 23/21, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat es mit - am 3. Februar 2026 wegen einer offenbaren Auslassung berichtigtem - Beschluss vom 15. Januar 2026 abgelehnt, der Antragstellerin einen Notanwalt für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2024 beizuordnen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

2

I. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 89a Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - I ZB 98/25, juris Rn. 4 mwN).

3

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung weder den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (§ 89a Satz 1 MarkenG) noch gegen andere Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verstoßen.

4

1. Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin dahin ausgelegt, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts nicht zur Durchführung eines - unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern zur Durchführung eines - zulässigen - zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 4). Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge ohne Erfolg.

5

a) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die vom Senat vorgenommene Auslegung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die Antragstellerin habe den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt. Indem der Senat ihr Begehren ohne vorherigen Hinweis als zulassungsfreie Rechtsbeschwerde umgedeutet habe, habe er ihr die Möglichkeit versagt, ihren Vortrag auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel auszurichten.

6

aa) Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende "Überraschungsentscheidung" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16, juris Rn. 24 [insoweit nicht in AnwBl 2019, 494 abgedruckt]; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206/22, WRP 2023, 1467 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 31. August 2023 - I ZR 11/23, MD 2023, 1174 [juris Rn. 13]).

7

bb) Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts allein eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG statthaft ist. Eine Anfechtung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist weder in § 83 MarkenG noch in § 574 ZPO vorgesehen (zu § 100 Abs. 2 PatG vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 [juris Rn. 16] - Walzenformgebungsmaschine). Das Bundespatentgericht hat die Antragstellerin in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2024 daher zutreffend darüber belehrt, dass gegen die Zurückweisung der Beschwerde das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur bei bestimmten Rügen gegeben ist, und die in § 83 Abs. 3 MarkenG genannten Verfahrensmängel wiedergegeben. Eines erneuten Hinweises des Senats bedurfte es deshalb nicht.

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b) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, die fehlende Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verstoße gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann (zu § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO verneinend BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 17. April 2025 - X ZR 10/23, juris Rn. 22; offenlassend BGH, Beschluss vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54/24, juris Rn. 3). Jedenfalls gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen - darunter eine Nichtzulassungsbeschwerde - umfassen müsste (zu § 13 Abs. 5 WZG vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1967 - Ib ZB 13/66, GRUR 1968, 59 [juris Rn. 10 und 12 f.]; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5/25, juris Rn. 11 mwN).

9

2. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, die von der Antragstellerin gerügte Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundespatentgericht begründe keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG.

10

a) Sie rügt vergeblich, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin übergangen, das Bundespatentgericht habe es unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters versäumt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob das Erfordernis eines Inlandsvertreters mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV vereinbar sei. Er habe dieses Vorbringen zu Unrecht nicht als eigenständigen Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern unter Verengung des Prüfungsmaßstabs lediglich mit Blick auf einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG abgehandelt.

11

Da mit dem allein statthaften Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann, hat der Senat die Unionsrechtskonformität von § 96 Abs. 1 MarkenG nicht für entscheidungserheblich gehalten, sondern die Frage der Vorlagepflicht allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG geprüft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 6 bis 9). Dass die Antragstellerin diese Sichtweise für verfehlt hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101/23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28/25, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2026 - I ZB 37/25, juris Rn. 14).

12

b) Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe die Entscheidungserheblichkeit der von der Antragstellerin aufgeworfenen Vorlagefrage nicht geprüft. Der Senat hat bei der Erörterung eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG nicht nur eine Gehörsrechtsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 8), sondern auch die Entscheidungserheblichkeit des von der Antragstellerin gerügten Verstoßes gegen die Vorlagepflicht verneint, weil das Bundespatentgericht der Beschwerde auch dann den Erfolg versagt hätte, wenn es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für erforderlich erachtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 9).

13

3. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin ignoriert, sie habe am 19. Dezember 2024 einen erneuten Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gestellt, den das Bundespatentgericht gehörsrechtswidrig nicht beschieden habe.

14

a) Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts darauf gestützt, dass sie ihren Antrag vom 4. September 2023, an der mündlichen Verhandlung des Bundespatentgerichts per Videokonferenz teilzunehmen, nie zurückgenommen, sondern mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 erneut bekräftigt habe. Bei der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2024 habe es sich exakt um jene Verhandlung gehandelt, auf die sich der Antrag vom 4. September 2023 bezogen habe, nur mit geändertem Termin. Die Nichtberücksichtigung dieses Antrags stelle eine eklatante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. In ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 hat die Antragstellerin eine Ergänzung des Tatbestands der Beschwerdeentscheidung lediglich mit Blick auf einen am 17. Dezember 2024 gestellten Antrag auf Teilnahme per Videokonferenz begehrt.

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b) Danach bezog sich die Rüge der Antragstellerin im Kern auf ihren Antrag vom 5. September 2023, auf den der Senat ausdrücklich eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 11). Dabei hat er den Verweis der Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 in seine Erwägungen einbezogen, aber mit Blick auf eine mögliche entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung für unmaßgeblich erachtet. Das Bundespatentgericht hat diesen Antrag auf Teilnahme im Wege der Videokonferenz nicht übergangen, sondern ihn auf einen nach dem 19. Dezember 2024 stattfindenden Termin bezogen und deshalb mit der Verkündung der Beschwerdeentscheidung als gegenstandslos angesehen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die fehlende Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 die Beschwerdeentscheidung beeinflusst haben könnte. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2022 angenommen, ein persönliches Erscheinen der Antragstellerin sei nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch ihre umfangreichen und zahlreichen Schriftsätze hinreichend aufgeklärt sei. In der Folgezeit hat sich die Antragstellerin schriftsätzlich weiter zur Sach- und Rechtslage geäußert. Das Bundespatentgericht hat seine Rechtsauffassung zur Bestellung eines Inlandsvertreters am 12. Januar 2023, 21. August 2023 und 15. Juli 2024 kundgetan. Mit Blick darauf ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 im Wege der Videokonferenz Vortrag gehalten hätte, aufgrund dessen das Bundespatentgericht der Beschwerde möglicherweise stattgegeben hätte. Auf die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin erst nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung berufen.

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4. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, das Bundespatentgericht sei mit Blick auf das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 schon darum nicht vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), weil dessen Verwerfung als offensichtlich unzulässig keinen so schwerwiegenden Verfahrensmangel aufweise, dass sie gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 13 f.).

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a) Die Anhörungsrüge beanstandet vergeblich, der Senat sei auf die von der Antragstellerin angeführten vierzehn Ablehnungsgründe nicht inhaltlich eingegangen und habe nicht geprüft, ob deren Verwerfung als offensichtlich unzulässig einen Gehörsrechtsverstoß des Bundespatentgerichts begründe oder gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Der Senat hat die Einschätzung des Bundespatentgerichts für vertretbar erachtet, das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin sei offensichtlich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 14). Dann aber kommt es auf die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht an.

18

b) Die Anhörungsrüge wendet sich vergeblich dagegen, dass der Senat die Begründung des Bundespatentgerichts für die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs vom 6. Dezember 2024 als vertretbar angesehen hat. Mit diesem am 16. Februar 2026 erhobenen Einwand kann sie wegen des Ablaufs der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht gehört werden. Die in Rede stehenden Ausführungen des Senats finden sich nicht erst in dem - dem Zustellungsbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Februar 2026 zugestellten - Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2026, sondern bereits in dem - diesem am 27. Januar 2026 zugestellten - Beschluss vom 15. Januar 2026 (dort wegen des versehentlichen Wegfalls der einleitenden Ausführungen im ersten Absatz unter 2 b dd [1] des Beschlusses unter Randnummer 13). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist unzulässig (zu § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG vgl. BAG, NJW 2010, 2830 [juris Rn. 4]; zu § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO vgl. Dose/Recknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl., § 10 Rn. 820; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6/23, RdE 2025, 223 [juris Rn. 8]). Unabhängig davon ist Gegenstand der Beanstandung der Anhörungsrüge keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Beurteilung des Senats.

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c) Soweit die Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 beanstandet, der Senat sei auf die vom Bundespatentgericht am 29. September 2025 als unzulässig verworfenen Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 24. Dezember 2024 und 22. Mai 2025 nicht eingegangen, ist sie mit dieser nach Ablauf der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erhobenen Rüge ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Rn. 18). Davon abgesehen hat der Senat ausgeführt, dass die am 19. Dezember 2024 verkündete Beschwerdeentscheidung durch spätere Ablehnungsgesuche nicht mehr beeinflusst werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 19).

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d) Die Anhörungsrüge macht erfolglos geltend, die Annahme des Senats, eine Verletzung der gesetzlichen Wartepflicht sei aufgrund der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs geheilt worden, verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Selbst wenn mit der Anhörungsrüge solche Verstöße geltend gemacht werden könnten (vgl. Rn. 8), könnten sie ihr schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Senat bereits einen Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 14).

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5. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Annahme des Senats, die mangelnden Ausführungen des Bundespatentgerichts zu dem Vortrag der Antragstellerin betreffend die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin begründe keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 16 bis 18).

22

a) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, der Senat habe den Einwand der Antragstellerin auf die Frage eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG reduziert, ohne die vorgelagerte Frage der - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden - Parteifähigkeit der Antragsgegnerin zu klären. Dadurch habe er den konkreten Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Der Senat hat angenommen, dass seine Prüfungsbefugnis bei einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten Verfahrensmängel begrenzt ist, zu denen das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen - wie der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin - nicht zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5/25, juris Rn. 12). Dann aber bestand für ihn kein Anlass zur Erörterung der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin. Soweit die Anhörungsrüge den Rechtsstandpunkt des Senats für unzutreffend hält, rügt sie keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht rechtsfehlerhafte Beurteilung.

23

b) Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat sei zu Unrecht der Ansicht des Bundespatentgerichts gefolgt, die Eingaben der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien präkludiert gewesen, und habe nicht geprüft, ob das Bundespatentgericht die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft geschlossen und aufgrund des Vortrags der Antragstellerin hätte wiedereröffnen müssen. Der Senat hat einen Gehörsrechtsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verneint, weil der nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung gehaltene Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin wegen der Beendigung des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 17). Auf dieser Grundlage war kein Raum für eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

24

c) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die Beurteilung des Senats, die fehlende Parteifähigkeit des Gegners könne weder im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde noch im Rahmen eines Nichtigkeitsantrags (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5/25, juris Rn. 13) geprüft werden, führe dazu, dass keine gerichtliche Überprüfung stattfinde, und verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Selbst wenn mit der Anhörungsrüge ein solcher Verstoß gerügt werden könnte (vgl. Rn. 8), gebietet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer weiteren Instanz zur uneingeschränkten Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5/25, juris Rn. 11 mwN).

25

6. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe das Vorbringen der Antragstellerin übergangen, die Antragsgegnerin habe Rechtsanwalt H. (gemeint sind offenbar die vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin) keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Die Anhörungsrüge zeigt weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin vor der verfahrensbeendenden Verkündung der Beschwerdeentscheidung entsprechenden Vortrag gehalten hat. Davon abgesehen begründete eine fehlende Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5/25, juris Rn. 10).

26

7. Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheine, sondern die einem Notanwalt zukommende vollständige Sachprüfung der in Rede stehenden Verfahrensmängel vorweggenommen. Dadurch habe er der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrt. Dies verstoße gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Fragen (Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, Diskriminierung der Antragstellerin nach Art. 18 AEUV, Parteifähigkeit der Antragsgegnerin) die Beiordnung eines Notanwalts gebiete. Selbst wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Rahmen einer Anhörungsrüge zu berücksichtigen wäre (vgl. Rn. 8), wäre es nicht verletzt.

27

a) Der Senat hat der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02, juris Rn. 13). Er hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin auch bei anwaltlicher Beratung mit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts ganz offensichtlich nicht erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 3 mwN). Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Unionsrechtskonformität des Erfordernisses einer Inlandsvertretung der Antragstellerin (§ 96 Abs. 1 MarkenG) und die Parteifähigkeit der Antragsgegnerin in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren zweifellos rechtlich nicht von Bedeutung wären. Darauf, dass die Antragstellerin die Mandatierung der kontaktierten Rechtsanwälte unzulässigerweise vom Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhängig gemacht habe, hat der Senat entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge nicht abgestellt.

28

b) Die Anhörungsrüge wendet erfolglos ein, keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte habe die Übernahme des Mandats mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgelehnt. Daraus folgt nicht, dass die von der Antragstellerin kontaktierten Rechtsanwälte ein Rechtsmittel - anders als der Senat - als aussichtsreich angesehen haben. Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin sei zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereit gewesen. Dieser verfügt nicht über die - eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige, in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft bezweckende (vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 73/20, GRUR-RR 2020, 509 [juris Rn. 12 f. und 16]) - Singularzulassung beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

29

8. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe die von der Antragstellerin nach Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts vorgelegten Schriftsätze außer Acht gelassen, in denen sie neue, eigenständige Tatsachen und Beweismittel, insbesondere zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin, vorgebracht habe. Der Senat hat die Schriftsätze zur Kenntnis genommen, aber keine Veranlassung gesehen, auf sie einzugehen. In einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren wären - unabhängig davon, dass nach § 89 Abs. 2 MarkenG neues tatsächliches Vorbringen nicht eingeführt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1965 - Ia ZB 1/64, GRUR 1966, 28 [juris Rn. 12] - Darmreinigungsmittel; Beschluss vom 30. Mai 1967 - Ia ZB 24/65, GRUR 1968, 86 [juris Rn. 43] - Ladegerät) - die Frage der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin rechtlich nicht von Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3/25, juris Rn. 16 bis 18; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5/25, juris Rn. 12).

30

9. Zu dem von der Anhörungsrüge beantragten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keinen Anlass. Er hat aus den Gründen seines Beschlusses vom 15. Januar 2026 und dieses Beschlusses keinen Zweifel daran, dass die Unionsrechtskonformität des § 96 Abs. 1 MarkenG in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung wäre und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

31

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog.

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