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BGH·I ZA 3/23·13.07.2023

Abweisung von PKH- und Notanwalt-Anträgen; elektronische Stellung titelersetzender Vollstreckungsanträge zulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des LG Hannover. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bzw. als aussichtslos erschien. Zudem bejahte der BGH, dass ein titelersetzender Vollstreckungsantrag auch ausschließlich elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur gestellt werden kann; die Zwangsvollstreckung sei nicht unbillig.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde abgewiesen; elektronische Einreichung titelersetzender Vollstreckungsanträge zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Gewährung zu versagen (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO).

2

Die Beiordnung eines Notanwalts ist zu versagen, wenn die Verteidigungsaussichten aussichtslos sind und keine besonderen Umstände die Beiordnung rechtfertigen.

3

Ein titelersetzender Vollstreckungsantrag kann ausschließlich elektronisch eingereicht werden; eine qualifiziert elektronische Signatur und elektronische Übermittlung erfüllen die Formerfordernisse des elektronischen Rechtsverkehrs (insb. § 753 Abs. 4 S. 2, § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO sowie die Vorschriften des JBeitrG).

4

Die Unbilligkeit einer Zwangsvollstreckung ist substantiiert darzulegen; werden keine überzeugenden Gründe vorgetragen, ist die Zwangsvollstreckung nicht zu versagen.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG§ 7 Satz 1 und 2 JBeitrG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 23. Januar 2023, Az: 13 T 15/23

vorgehend AG Hannover, 19. Dezember 2022, Az: 753 M 37618/22

Tenor

Die Anträge des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 13. Zivilkammer - vom 23. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

2

Der Schuldner ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, prozessfähig.

3

Das Beschwerdegericht hat die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein titelersetzender Vollstreckungsantrag allein elektronisch gestellt werden kann, zutreffend bejaht. Der im Streitfall elektronisch übermittelte, qualifiziert elektronisch signierte Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen gemäß § 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 1271 [juris Rn. 12 und 15]). Auch die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ist die Zwangsvollstreckung auch nicht unbillig.

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