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BGH·I ZA 2/23·20.04.2023

PKH abgelehnt: Rechtsbeschwerde gegen unanfechtbaren Anhörungsrüge-Beschluss unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, der ihre Anhörungsrügen als unstatthaft verworfen hatte. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO sind Entscheidungen über Anhörungsrügen unanfechtbar; daher fehlt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung der Rechtsbeschwerde abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da Anhörungsrügeentscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen (§ 114 Abs. 1 ZPO).

2

Entscheidungen über Anhörungsrügen nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss; gegen solche Beschlüsse steht kein Rechtsmittel zu.

3

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich gegen einen gesetzlich unanfechtbaren Beschluss richtet; mangels Statthaftigkeit fehlt es an einer Erfolgsaussicht.

4

Bei der Prüfung eines PKH-Antrags ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob das angestrebte Rechtsmittel statthaft ist; ist es nicht statthaft, begründet dies das sofortige Versagen der PKH.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 4. Januar 2023, Az: 5 T 155/22

vorgehend AG Detmold, 8. Mai 2022, Az: 22 M 264/20

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrügen der Antragstellerin vom 13. Mai 2022 und 22. Juli 2022 als unstatthaft verwerfenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 4. Januar 2023 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

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