Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungslast zur Beschwer; rechtliches Gehör
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BGH lehnt den Antrag ab: Die Beschwerde ist unstatthaft, weil der Beschwerdewert 20.000 € nicht übersteigt, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine bloße abweichende Rechtsauffassung begründet keine Gehörsverletzung.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung abgewiesen, da Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft und Erfolgsaussichten fehlen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach der EGZPO ist unstatthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Verurteilung; derjenige, der geltend macht, die von den Vorinstanzen unbeanstandete Wertfestsetzung sei unrichtig, trägt die Darlegungslast hierfür.
Die bloße Abweichung einer Partei von der rechtlichen Würdigung oder der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts begründet für sich genommen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; es müssen entscheidungserhebliche Übergehungen dargetan werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 28. Dezember 2010, Az: 14 U 1580/09, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 25. September 2009, Az: 5 O 4583/07
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. G. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
I. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung eines Logos auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner beabsichtigten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Mit der Revision will er seine Klageanträge weiterverfolgen. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der erstrebten Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Wert der Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil richtet sich daher gleichfalls nach seinem Interesse an einer Verurteilung der Beklagten. Er beträgt daher ebenfalls 20.000 €. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die - von ihm in den Vorinstanzen nicht beanstandete - Wertfestsetzung unzutreffend ist.
II. Im Übrigen ist kein Zulassungsgrund ersichtlich. Der Kläger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft dar, ohne dabei darzutun, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere wird der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht seine Rechtsansichten nicht teilt und seiner Beweiswürdigung nicht folgt.
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