Themis
Anmelden
BGH·I ZA 18/10·16.12.2010

Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit - Ausnahmebeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine sogenannte Ausnahmebeschwerde gegen einen Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg. Fraglich war, ob eine derartige außerordentliche Beschwerde beim BGH statthaft und erfolgversprechend ist. Der BGH verneint die Statthaftigkeit einer Ausnahmebeschwerde (nur § 574 Abs. 1 ZPO ist anrufbar) und weist mangels hinreichender Erfolgsaussicht die PKH nach § 114 ZPO ab.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Ausnahmebeschwerde abgelehnt, da das Rechtsmittel nicht statthaft ist und keine Erfolgsaussicht besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof ist nach der Zivilprozessreform nur in den in § 574 Abs. 1 ZPO bezeichneten Fällen durch die Rechtsbeschwerde anrufbar; eine außerordentliche Beschwerde wegen ‚greifbarer Gesetzeswidrigkeit‘ oder allgemeiner Verfahrensgrundrechtsverletzungen ist nicht statthaft.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO allgemein eröffnet ist oder vom Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist.

3

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Fehlt die Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels, begründet dies regelmäßig das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 574 Abs 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. August 2010, Az: 7 W 79/10, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 26. Mai 2010, Az: 308 O 146/10

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 3. August 2010 und das Schreiben der Vorsitzenden dieses Zivilsenats vom 23. September 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte „Ausnahmebeschwerde“ gegen den Beschluss vom 3. August 2010 und das Schreiben vom 23. September 2010 ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

BüscherKirchhoffLöffler
PokrantKoch