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BGH·I ZA 1/15·09.07.2015

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – fehlende Gehörsverletzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtliches GehörVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2015. Zentrale Frage war, ob das Rechtsmittelgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG begangen hat. Der BGH weist die Rüge zurück, weil nur neue und eigenständige Gehörsverletzungen mit der Anhörungsrüge gerügt werden können und solche nicht vorliegen. Zudem ist die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen, da keine neue/eigenständige Gehörsverletzung dargelegt und Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.

2

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig oder zurückzuweisen, wenn der Rügeführende keine substantiierten Umstände vorträgt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt.

3

Die Anhörungsrüge kann nicht an die Stelle einer Nichtzulassungsbeschwerde treten; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die dafür gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Werden verfassungsrechtliche Gehörsverstöße nicht neu oder eigenständig dargelegt, ist die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. April 2015, Az: I ZA 1/15, Beschluss

vorgehend OLG Nürnberg, 6. November 2014, Az: 3 W 2178/14

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. August 2014, Az: 4 HKO 4892/14

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

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