PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Führung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Das Gericht lehnte den PKH-Antrag mangels Aussicht auf Erfolg ab. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil § 544 Abs. 1 ZPO nur die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erfasst. Eine Rechtsbeschwerde gegen die PKH-Versagung war nicht zugelassen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und keine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die PKH-Versagung erfolgt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist der PKH-Antrag nach § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht, nicht gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch ein Beschwerdegericht.
Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sind grundsätzlich unanfechtbar, wenn im angefochtenen Beschluss keine Zulassung zur Rechtsbeschwerde gegen die PKH-Entscheidung erteilt wurde.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen ist (§§ 574, 577 ZPO); fehlt diese Zulassung, ist das Rechtsmittel ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 6. November 2014, Az: 3 W 2178/14
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. August 2014, Az: 4 HKO 4892/14
nachgehend BGH, 9. Juli 2015, Az: I ZA 1/15, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. N. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
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