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BGH·I ZA 11/22·08.03.2023

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für unstatthafte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts. Strittig war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. Der Bundesgerichtshof wies den VKH-Antrag zurück, weil die Erfolgsaussicht fehlte. Zudem sei die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft (§70 FamFG iVm §5 S.1, §7 BerHG).

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm §76 Abs. 1 FamFG).

2

Eine Rechtsbeschwerde nach dem FamFG ist nur statthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des §70 FamFG und etwaiger ergänzender Regelungen erfüllt sind.

3

Bei der Prüfung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist die Zulässigkeit des vorgesehenen Rechtsmittels zu berücksichtigen; ist dieses unstatthaft, fehlt es an den zur Gewährung der VKH erforderlichen Erfolgsaussichten.

4

Ist die Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels offenkundig, entfällt eine weitergehende materielle Prüfung und kann dies die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG§ 70 FamFG iVm § 5 Satz 1, § 7 BerHG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 22. November 2022, Az: 17 Wx 2/22

vorgehend AG Gummersbach, 5. Oktober 2022, Az: 42 II 222/22 BerH

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 70 FamFG iVm § 5 Satz 1, § 7 BerHG).

Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz