Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Rechtsbeschwerde nach FamFG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des OLG Köln. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG). Zudem erachtete der Senat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde als unstatthaft (§ 70 FamFG i.V.m. § 5 S.1, § 7 BerHG).
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Hilfe zu versagen (§ 114 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG).
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der einschlägigen Spezialnormen vorliegen; ist sie unstatthaft, kann auf dieser Grundlage keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
Bei der Prüfung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht zu prüfen, ob das beabsichtigte Rechtsmittel formell und materiell zulässig ist und Erfolgsaussichten bestehen.
Fehlt es an der Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels, begründet dies unabhängig von der Sach- bzw. Rechtslage die Versagung prozesskostenausgleichender Leistungen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 22. November 2022, Az: 17 Wx 1/22
vorgehend AG Gummersbach, 3. August 2022, Az: 42 II 271/22 BerH
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 70 FamFG iVm § 5 Satz 1, § 7 BerHG).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz