Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: Streitwert 20.000 € nicht überschritten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der für die Zulässigkeit der Beschwer erforderliche Beschwerwert von 20.000 € nicht erreicht ist. Die Beklagte hatte in der Berufungsinstanz keine Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung erhoben und macht keine bereits vorgebrachten, die Festsetzung rechtfertigenden Umstände glaubhaft.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da der erforderliche Beschwerwert von 20.000 € nicht erreicht und keine Rüge der Streitwertfestsetzung in der Berufungsinstanz vorgetragen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gehört, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer den in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Beschwerwert übersteigt.
Eine Partei kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht erstmals auf einen höheren Streitwert berufen, wenn sie in den Vorinstanzen die Streitwertfestsetzung nicht gerügt hat und nicht glaubhaft macht, dass maßgebliche Umstände dort nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Hat die Partei in der Berufungsinstanz ausdrücklich oder durch Unterlassen Gelegenheit und Möglichkeit, Einwendungen gegen die beabsichtigte Streitwertfestsetzung vorzubringen, schließen fehlende Einwendungen in dieser Instanz regelmäßig ein nachträgliches Vorbringen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 20. April 2023, Az: 29 U 3369/21
vorgehend LG München I, 27. Mai 2021, Az: 17 HKO 8876/20
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Beschwer der Beklagten entspricht dem vom Berufungsgericht auf 14.000 € festgesetzten Streitwert. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt wurden, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 5; vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, K&R 2022, 370 Rn. 10).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, auf Umstände, die einen höheren Streitwert rechtfertigen schon in der Berufungsinstanz hingewiesen zu haben. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zudem zu entnehmen, dass die Beklagte keine Einwände gegen die beabsichtigte Streitwertfestsetzung erhoben hat. Sie hatte somit hinreichend Anlass und auch Gelegenheit, noch in der Berufungsinstanz darzulegen, dass ihre Beschwer und damit der Streitwert des Berufungsverfahrens den Betrag von 20.000 € übersteige.
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