Selbstablehnung einer BGH-Richterin wegen enger Freundschaft für begründet erklärt
KI-Zusammenfassung
Eine Richterin am BGH zeigte eine enge persönliche Freundschaft zur Vorstandsvorsitzenden der Beklagten an; Parteien wurden zur Stellungnahme gehört. Der Senat entschied, die Selbstablehnung sei begründet, weil enge Freundschaft als Nähebeziehung geeignet ist, den Anschein fehlender Unparteilichkeit zu erwecken. Es bedarf nicht tatsächlicher Voreingenommenheit; entscheidend ist der objektive Eindruck bei vernünftiger Würdigung.
Ausgang: Die Selbstablehnung der Richterin wurde als begründet festgestellt; die Besorgnis der Befangenheit erachtet der Senat als gegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist zu bejahen, wenn ein Umstand vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Für die Beurteilung der Befangenheitsbesorgnis kommt es auf den Eindruck bei einer vernünftigen Drittbetrachtung an; tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich, es genügt der böse Schein.
Eine enge persönliche Freundschaft zwischen Richter und Prozesspartei begründet eine Nähebeziehung, die regelmäßig geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu nähren.
Macht ein Richter eine dienstliche Anzeige über eine persönliche Beziehung, sind die Parteien zur Stellungnahme zu hören; das Gericht hat sodann gemäß §§ 45, 46, 48 ZPO über die Begründetheit der Ablehnung zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 21. März 2025, Az: MK 1/22 EnWG, Beschluss
Tenor
Die Selbstablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof X wird für begründet erklärt.
Gründe
I. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen wendet sich mit einer Musterfeststellungsklage dagegen, dass die Musterbeklagte für die Belieferung mit Gas von Dezember 2021 bis April 2022 in der Grund- und Ersatzversorgung Neukunden höhere Arbeitspreise berechnete als Bestandskunden. Gegen das der Musterfeststellungsklage stattgebende Urteil des Kammergerichts hat die Musterbeklagte Revision eingelegt.
Mit dienstlicher Äußerung vom 18. Dezember 2025 hat Richterin am Bundesgerichtshof X angezeigt, dass der Vorstandsvorsitzende der Musterbeklagten ein enger persönlicher Freund ist. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Musterkläger hat erklärt, dass in der mitgeteilten Freundschaft ein Grund zu sehen sei, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen. Die Musterbeklagte hat zur Selbstanzeige nicht Stellung genommen.
II. Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist der Fall.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5 mwN).
2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angezeigte enge Freundschaft stellt eine persönliche Nähebeziehung dar, die geeignet ist, den Eindruck einer Voreingenommenheit zu begründen. Enge freundschaftliche Verbindungen gehen regelmäßig mit dem Entstehen von ausgeprägter Sympathie und weitreichender Unterstützungsbereitschaft einher. Jedenfalls ein Außenstehender kann daher begründet daran zweifeln, ob ein Richter in dieser Situation seine Entscheidung ausschließlich an den maßgeblichen rechtlichen Regeln ausrichtet. Insbesondere könnte die Befürchtung entstehen, der Richter werde auch ohne sachliche Argumente zu Gunsten der Partei, mit dessen gesetzlichem Vertreter er eng befreundet ist, entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2021 - 2 BvR 1319/20, NJW 2022, 237 Rn. 10).
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