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BGH·EnVZ 69/22·11.01.2023

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Begründung nach § 87 EnWG

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 87 EnWG ein, übermittelt die Rechtsmittelschrift jedoch verspätet und ohne Begründung. Eine Wiedereinsetzung wurde trotz Belehrung nicht beantragt. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die gesetzliche Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Kosten- und Gegenstandswertfestsetzung erfolgsgemäß.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumnis der Begründungsfrist als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 Abs. 1 EnWG ist statthaft, setzt aber eine schriftliche Begründung innerhalb der nach § 87 Abs. 3, 4 i.V.m. § 78 Abs. 3 EnWG vorgeschriebenen Frist voraus; fehlt diese, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Die Begründungsfrist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann durch rechtzeitig gestellten Antrag verlängert werden; ohne fristgerechten Verlängerungs- oder Wiedereinsetzungsantrag bleibt eine nachträgliche Begründung unbeachtlich.

3

Eine nachträgliche Übermittlung der Rechtsmittelschrift wegen Störung des elektronischen Rechtsverkehrs entbindet nur bei rechtzeitig gestelltem Wiedereinsetzungs- oder Verlängerungsantrag von der Einhaltung der Begründungsfrist.

4

Bei Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich die Kostenentscheidung nach § 90 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 50 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 1 EnWG§ 87 Abs. 3 EnWG§ 87 Abs. 4 EnWG§ 78 Abs. 3 EnWG§ 90 Satz 2 EnWG§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. August 2022, Az: VI-3 Kart 79/21 (V)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am 14. September 2022 hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Post übermittelt.

2

Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.

6

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelschrift im Hinblick auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs noch am 14. September 2022 formgerecht eingereicht werden konnte. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsverfahren nicht beteiligt hat.

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