Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung (§ 87 EnWG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und übermittelte die Rechtsmittelschrift nach Zustellung des Beschlusses unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs. Trotz Belehrung stellte sie keinen Antrag auf Wiedereinsetzung und legte die erforderliche Begründung nicht fristgerecht vor. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig und verhängt die Kosten des Verfahrens gegen die Antragstellerin.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Begründungsfrist nicht eingehalten und kein Wiedereinsetzungs- oder Verlängerungsantrag gestellt wurde; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 EnWG ist zwar statthaft, sie muss jedoch schriftlich binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt und binnen eines Monats nach Einlegung begründet werden.
Fehlt die fristgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und wird kein rechtzeitiger Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, so ist die Beschwerde unzulässig.
Eine nachträgliche Übermittlung der Rechtsmittelschrift wegen einer behaupteten Störung des elektronischen Rechtsverkehrs begründet nicht automatisch die Fristwahrung; die Partei muss die Verspätungsgründe substantiiert darlegen und gegebenenfalls Wiedereinsetzung oder Fristverlängerung beantragen.
Bei Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die unterliegenden Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenstandswert ist nach §§ 50 GKG, 3 ZPO festzusetzen und die Kostenentscheidung kann sich aus § 90 EnWG ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. August 2022, Az: VI-3 Kart 81/21 (V)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am 14. September 2022 hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Post übermittelt.
Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelschrift im Hinblick auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs noch am 14. September 2022 formgerecht eingereicht werden konnte. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
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