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BGH·EnVZ 63/22·11.01.2023

Nichtzulassungsbeschwerde nach §87 EnWG mangels fristgerechter Begründung verworfen

Öffentliches RechtEnergierechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde des OLG-Beschlusses. Die Beschwerde wurde zwar eingereicht (teilweise elektronisch, anschließend per Fax), jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsfrist nach §87 EnWG substantiiert und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Mangels Begründung wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die gesetzliche Begründungsfrist des §87 EnWG nicht eingehalten und kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde; Kostenentscheidung zugunsten der Beteiligten nach §90 EnWG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §87 EnWG ist statthaft, setzt aber eine schriftliche, fristgerechte Begründung voraus.

2

Die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat ab Einlegung und kann nur auf Antrag verlängert werden.

3

Fehlt die innerhalb der Frist eingereichte Begründung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, unabhängig von Problemen bei der elektronischen Übermittlung der Rechtsmittelschrift.

4

Ein Gescheitertes Einlegen der Beschwerde im elektronischen Rechtsverkehr begründet nur dann Entschuldigungsgründe, wenn fristgerecht ein substantiierter Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wird.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 1 EnWG§ 87 Abs. 3 EnWG§ 87 Abs. 4 EnWG§ 78 Abs. 3 EnWG§ 90 Satz 2 EnWG§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. August 2022, Az: VI-3 Kart 117/21, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am 12. September 2022, einem Montag, hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Die Rechtsmittelschrift ist indes nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Antragstellerin hat die Rechtsmittelschrift daraufhin am 13. September 2022 unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Fax erneut übermittelt.

2

Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.

6

Es kann dahinstehen, ob mit der elektronischen Übermittlung vom 12. September 2022, die nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen ist, die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht eingereicht wurde. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsverfahren nicht beteiligt hat.

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