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BGH·EnVZ 50/16·20.06.2017

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts

Öffentliches RechtEnergierechtRegulierungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgelts. Zentrale Frage war, wer nach §19 Abs.2 StromNEV antragsbefugt ist. Der BGH bejaht, dass nur der Letztverbraucher Anträge stellen kann und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Festlegung der Bundesnetzagentur ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund nach §86 Abs.2 EnWG dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach §19 Abs.2 Satz2 StromNEV kann nur durch den Letztverbraucher gestellt werden.

2

Eine Erweiterung der Antragsbefugnis auf verbundene Unternehmen im Sinne des §15 AktG ist nicht gerechtfertigt und widerspricht der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Letztverbrauchers.

3

Eine verwaltungsbehördliche Festlegung, die bei der Ermittlung individueller Entgelte eine Konzernbetrachtung heranzieht, regelt nur die Zuordnung von Strommengen und Netzentgeltanteilen, nicht jedoch die Antragsbefugnis nach §19 Abs.2 StromNEV.

4

Die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur durch das Beschwerdegericht bedarf eines revisionsrechtlich erheblichen Rechts- oder Verfahrensfehlers; fehlt ein solcher, ist die tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 19 Abs 2 S 2 StromNEV§ 15 AktG§ 86 Abs. 2 EnWG§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV§ 3 Nr. 25 EnWG§ 3 Nr. 24a, 24b EnWG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Oktober 2016, Az: VI-5 Kart 13/15 (V), Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden der Betroffenen auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 1.552.626 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffene keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt.

2

1. Die von der Betroffenen als grundsätzlich angesehene Frage zur Antrags-befugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV lässt sich eindeutig beantworten. Danach kann der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweiterung auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG besteht kein sachlicher Grund. Dies würde sowohl der eindeutigen Definition des Begriffs des Letztverbrauchers in § 3 Nr. 25 EnWG als auch der gesetzlichen Einräumung der Antragsbefugnis in § 19 Abs. 2 StromNEV widersprechen.

3

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde auch nicht aus der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739). Soweit diese für das zugrunde zu legende Netzentgelt auf eine Konzernbetrachtung im Sinne des § 15 AktG abstellt, wird damit lediglich die Frage geregelt, welche Strommengen und welche Netzentgeltanteile bei einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG Gegenstand einer individuellen Netzentgeltvereinbarung sind. Für die Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV besagt dies dagegen nichts.

4

2. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sei nicht der kaufmännisch-bilanzielle, sondern der tatsächliche physikalische Strombezug maßgeblich. Dies steht zwar mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). Bei den Ausführungen des Beschwerdegerichts handelt es sich aber lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung, die von ihm weder im Rahmen der Ermessensüberprüfung noch an anderer Stelle aufgegriffen wird.

5

3. Schließlich zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die tatrichterliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler des Beschwerdegerichts auf. Dessen tatrichterliche Würdigung lässt einen entscheidungserheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen.

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