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BGH·EnVZ 49/20·21.09.2021

Stromnetznutzungsentgelt bei besonderem Nutzungsverhalten: Begriff der Abnahmestelle

Öffentliches RechtEnergierechtBeihilfenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beanstandet die von der Regulierungsbehörde berechneten Rückforderungsbeträge nach dem Kommissionsbeschluss und beruft sich auf einen spannungsebenenübergreifenden Abnahmestellenbegriff in § 19 Abs. 2 StromNEV 2009. Das Beschwerdegericht wertete den Begriff als auf eine Netzebene beschränkt; der BGH sieht darin keine grundsätzliche Rechtsfrage und bestätigt diese Auslegung. Zur Begründung verweist das Gericht auf die systematische Normauslegung, die getrennte Kostenermittlung je Spannungsebene und die erst 2013 eingefügte Definition der Abnahmestelle.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; Auslegung des Abnahmestellenbegriffs als nicht spannungsebenenübergreifend bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Begriff der ‚Abnahmestelle‘ in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 ist im Kontext der Vorschrift so auszulegen, dass er sich auf Entnahmen aus derselben Netz- bzw. Umspannungsebene bezieht und nicht spannungsebenenübergreifend zusammengefasst wird.

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Bei der Auslegung von Vorschriften über individuelle Netzentgelte ist die systematische Bindung an die in § 3 Abs. 1 Satz 4 StromNEV verankerte gesonderte Ermittlung der Netzkosten je Spannungsebene zu berücksichtigen; eine Ebenenvermischung wäre dem verursachungsgerechten Kostenausweis zuwider.

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Die erst mit Wirkung vom 22. August 2013 in die StromNEV eingefügte Definition der Abnahmestelle zeigt, dass eine an das EEG angelehnte, allgemeine ebenenübergreifende Begriffsbestimmung nicht bereits der Fassung von 2009 zugrunde lag.

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 72 ff. GVG ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfene Auslegungsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine divergierende Rechtsprechung oder erhebliche Unsicherheit in Literatur und Praxis aufzeigt.

Relevante Normen
§ 19 Abs 2 S 1 StromNEV vom 21.08.2009§ 19 Abs 2 S 2 StromNEV vom 21.08.2009§ 19 Abs 2 S 4 StromNEV vom 21.08.2009§ Beschluss (EU) 2019/56§ 19 Abs. 2 StromNEV 2011§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 14. Mai 2020, Az: Kart 14/18, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Regulierungskammer des Freistaates Bayern.

Der Gegenstandswert wird auf 3.277.400,11 € festgesetzt.

Gründe

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Mit Beschluss (EU) 2019/56 vom 28. Mai 2018 stellte die Europäische Kommission fest, dass die auf Grundlage des § 19 Abs. 2 StromNEV 2011 für die Jahre 2012 und 2013 gewährten vollständigen Entgeltbefreiungen rechtswidrige staatliche Beihilfen und zurückzufordern seien. Die Rückforderung sollte anhand der individuellen Netzentgelte, die ohne die Befreiung zu entrichten gewesen wären, bemessen werden, da nur dieser Teil eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Regulierungsbehörde hat die Rückforderungsbeträge für die Spannungsebenen separat berechnet und mit zwei Bescheiden vom 24. September 2018 für die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung 310.419,09 € sowie für die Ebene Mittelspannung 1.716.749,86 € von der Antragstellerin zurückgefordert.

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Die Antragstellerin macht geltend, die Rückforderungsbeträge seien unzutreffend berechnet worden. Nach dem Kommissionsbeschluss sei für die Rückforderung § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 maßgeblich, dem ein netzebenenübergreifender Abnahmestellenbegriff zugrunde liege. Werde dieser Abnahmestellenbegriff angewendet, ergebe sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung überzahlter Netzentgelte gegen die Netzbetreiberin in Höhe von 1.250.231,16 €.

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Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Regulierungsbehörde entgegentritt.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 nicht spannungsebenenübergreifend zu verstehen sei.

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2. Diese Beurteilung wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie bedarf auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch aus einem anderen der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gründe der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren.

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a) Der Frage, ob der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 nur die Zusammenfassung von Entnahmepunkten derselben Netz- oder Umspannebene oder eine ebenenübergreifende Zusammenfassung erlaubt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig.

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aa) Zwar hat sich der Senat mit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage bisher noch nicht befasst. Ihre Beantwortung im Sinne des Beschwerdegerichts ist aber nicht zweifelhaft; über Umfang und Bedeutung der Rechtsvorschrift bestehen keine Unklarheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - EnVZ 5/20, juris Rn. 7). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass andere Gerichte oder ein erheblicher Teil der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten.

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bb) Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 noch nicht eindeutig, was unter einer Abnahmestelle zu verstehen ist, auch wenn der Begriff nahelegt, Einspeisepunkte auf unterschiedlichen Netzebenen nicht als eine Abnahmestelle anzusehen.

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cc) Für das Verständnis des Beschwerdegerichts spricht aber entscheidend die systematische Auslegung der Norm.

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(1) Bezugspunkt für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV 2009 sind alle Entnahmen "aus dieser Netz- oder Umspannungsebene", also lediglich aus einer einheitlichen Netzebene. Wenn Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt auch bei Stromabnahme für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle vorsieht, so liegt nahe, die dort gebrauchte Wendung "Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung" auf die im vorhergehenden Satz der Vorschrift erwähnte jeweilige konkrete Netzebene zu beziehen. Für dieses Verständnis spricht ferner § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2019, wonach das individuelle Netzentgelt nicht weniger als 20 % des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StromNEV wurden und werden die Kosten für jede Netzebene verursachungsgerecht gesondert ermittelt. Demgegenüber fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Verordnungsgeber der Stromnetzentgeltverordnung 2009 für die Bestimmung des Begriffs der Abnahmestelle an die auf eine spezielle Fallgestaltung zugeschnittene Definition in § 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 anknüpfen wollte.

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(2) Zudem sind nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StromNEV die Netzkosten für jede Netzebene gesondert zu ermitteln. Dieser Grundsatz würde durch die Vermischung von Spannungsebenen bei der Berechnung der individuellen Netzentgelte durchbrochen.

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(3) Eine Bestätigung findet das Ergebnis des Beschwerdegerichts auch darin, dass erst mit Wirkung vom 22. August 2013 in § 2 Nr. 1 StromNEV erstmals eine Definition der Abnahmestelle aufgenommen wurde. Damit sollte eine Angleichung an den auch im Erneuerbaren-Energien-Gesetz verwendeten Begriff der Abnahmestelle erst ermöglicht werden (vgl. Begründung zur Verordnung der Bundesregierung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, BR-Drucks. 447/13, S. 14).

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b) Das Beschwerdegericht weicht von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Weder der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 88/12, NVwZ-RR 2013, 839) noch das OLG Frankfurt (Urteil vom 13. März 2019 - 12 U 38/18, juris Rn. 75) oder das OLG Stuttgart (Urteil vom 13. März 2019 - 4 U 252/18, nicht veröffentlicht) haben § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 anders ausgelegt als das Beschwerdegericht.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. GKG und § 3 ZPO.

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